Satzung der D-A-CH Vereinigung für Schulter- und Ellenbogenchirurgie e. V.

  • §1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "D-A-CH Vereinigung für Schulter- und Ellenbogen-Chirurgie", abgekürzt: DVSE. Die englischsprachige Bezeichnung ist "German, Austrian and Swiss Shoulder and Elbow Society".
  2. Der Verein ist eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (DGOOC) und der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU) gemäß § 16 der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie e.V. (DGOOC) und § 9,4 der DGOU.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister
  4. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  5. Die Mittel des Vereins umfassen alle Einnahmen und Spenden.

  • §2 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Übernahme der Funktionen gemäß § 10 der Satzung erfolgt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

 

  • §3 Zweck des Vereins
  1. Die D-A-CH Vereinigung für Schulter und Ellenbogenchirurgie mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Erkrankungen und Verletzungen von Schulter- und Ellenbogengelenk in Forschung, Lehre und Krankenversorgung, einschließlich der Rehabilitation bei diesen Krankheiten in der D-A-CH Region.
    Der Verein nimmt dabei selbstlos Aufgaben der ärztlichen und nicht ärztlichen Fortbildung wahr mit dem Ziel einer verbesserten Versorgung der Patienten mit Erkrankungen und Verletzungen von Schulter- und Ellenbogengelenk.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung einer jährlichen wissenschaftlichen Tagung und das Angebot einer zertifizierten Qualifikation in der Schulter- und Ellenbogenchirurgie. Der Verein versteht sich als zuständig für Fachfragen und wissenschaftliche Fragen zu seinem Aufgabenfeld gegenüber der Ärzteschaft und Öffentlichkeit und damit als Ansprechpartner anderer Vereinigungen und Verbände sowie von Institutionen und Behörden. Der Verein setzt sich für das Erwirken einer staatlich anerkannten Zusatzweiterbildung Schulter- und Ellenbogenchirurgie im deutschen Raum ein. Zur Fortbildung auf speziellen Gebieten können unter der Schirmherrschaft der DVSE Symposien veranstaltet werden. Der Verein nimmt seine Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern durch ein Mitteilungsblatt wahr. Wissenschaftliches Publikationsorgan der DVSE ist die Zeitschrift "Obere Extremität - Schulter ∙ Ellenbogen". Diese erscheint regelmäßig und beinhaltet das Mitteilungsblatt.

 

  • §4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • §5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • §6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • §7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte werden, die an den Zwecken des Vereins interessiert sind. Sie besitzen das aktive Wahlrecht. Eine zusätzliche Mitgliedschaft in der DGOU wird empfohlen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Angehörige anderer Berufe oder Studenten (auch nichtmedizinischer Fachrichtungen) werden, die an den Zielsetzungen des Vereins interessiert sind. Sie sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
  3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen und fördern wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
  4. Korrespondierende Mitglieder werden ernannt. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder des Präsidenten. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
  5. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich besonders um den Bereich der Forschung, Lehre und Ausbildung auf dem Gebiet der Vereinszwecke verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Sie werden auf Vorschlag des Präsidenten oder des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • §8 Aufnahme, Ernennung, Austritt und Ausschluss
  1. Anträge für die Aufnahme als ordentliches und als außerordentliches Mitglied in den Verein können jederzeit auf dem Formular gestellt werden, das auf der Internetseite des DVSE veröffentlicht ist. Es ist vollständig mit Bürgschaftserklärungen von einem Vorstandsangehörigen und zwei ordentlichen Mitgliedern einzureichen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Antragstellung für fördernde Mitgliedschaft erfolgt formlos an den Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Vorschlag eines Mitglieds oder des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
  6. Bei Verstoß eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen das vorläufige Ruhen einer Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes in der Mitgliederversammlung verfügen. Der Betroffene erhält vom geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Stellungnahme über die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes. Ihm ist in der nächsten hierauf nachfolgenden Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Der Verlust der Zulassung zur Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den geschäftsführenden Vorstand, das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft ohne Anhörung des Betroffenen zu verfügen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend § 8 Abs. 6 dieser Satzung.
  8. Mitglieder, die in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung durch den Kassenführer ihren Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, werden mit Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.
  9. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

  • §9 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

  1. Der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Vizepräsident
  • Kassenführer
  • Schriftführer
  • Generalsekretär
  • Senator
  1. Die Mitgliederversammlung

 

  • §10 Vorstand
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident und der 1. und 2. Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Kassenführer, der Schriftführer, der Generalsekretär und der Senator sind jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand trifft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  3. Der Präsident vertritt als Vorsitzender des Vorstandes alle Belange des Vereins Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre unmittelbar im Anschluss an die erste Amtsperiode ist möglich. Eine spätere einmalige Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit wird der Präsident Mitglied des ständigen Beirats für 6 Jahre.
  4. Die beiden Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten und erfüllen in Absprache mit ihm besondere Aufgaben. Die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre unmittelbar im Anschluss an die erste Amtsperiode ist möglich. Eine spätere einmalige Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.
  5. Der Generalsekretär wird für die Dauer von drei Jahren vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Generalsekretärs ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Er führt im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes die Geschäfte der Gesellschaft.
  6. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten den notwendigen Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben. Er fertigt von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins Protokolle an. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre unmittelbar im Anschluss an die erste Amtsperiode ist möglich. Eine spätere einmalige Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.
  7. Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenführer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre unmittelbar im Anschluss an die erste Amtsperiode ist möglich. Eine spätere einmalige Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.
  8. Der Senator wird aus dem Kreis der ehemaligen Präsidenten, dessen Amtszeit abgelaufen ist, für die Dauer von drei Jahren vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Senators ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Als ehemaliger Präsident soll der Senator seine Erfahrung und sein Wissen über die Entwicklung des Vereins in die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes einbringen.  
  9. Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der DGOOC berichtet der Präsident jährlich über die Aktivitäten des Vereins.
  10. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vertreter, in der Regel den Präsidenten, der nach § 16 Abs. 7 der Satzung der DGOOC Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand dieser Gesellschaft hat.
  11. Der geschäftsführende Vorstand entsendet aus seiner Mitte einen Vertreter, in der Regel den Präsidenten, in den Fachbeirat des DGOU. Die DVSE als selbstständige Sektion hat damit über den Fachbeirat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand des DGOU.
  12. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Beratung Arbeitsgruppen bilden.
  13. Um sich für ein Amt im geschäftsführenden Vorstand zur Wahl stellen zu können, ist die Mitgliedschaft in der DGOOC, DGU oder DGOU verpflichtend.

 

  • §11 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus dem ausgeschiedenen Präsidenten, dem Tagungsleiter und dem zuletzt ausgeschiedenen Tagungsleiter, den Vorsitzenden der Kommissionen und dem deutschen "National Delegate" in der "Societé Européenne pour la Chirurgie de l'Epaule et du Coude", abgekürzt: "SECEC", dem Webmaster, dem fachvertretenden Schriftführer der Zeitschrift "Obere Extremität" und dem Redaktionsleiter des Mitteilungsblattes, sofern diese Mitglieder des Vereins sind. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Belangen der Gesellschaft.
  2. Der Tagungsleiter ist für die Vorbereitung und Durchführung der in seine Amtszeit fallende wissenschaftlichen Tagungen zuständig. Der Tagungsleiter wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl in Folge ist nicht möglich, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit bleibt der Tagungsleiter für ein weiteres Jahr Mitglied des Beirats, vorbehaltlich seiner persönlichen Zustimmung.

  • §12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Rechnungs- und Jahresbericht des Vorstandes, setzt auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag fest und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds gemäß §§ 7,8 dieser Satzung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Der Präsident muss die Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher schriftlich einladen. Sie kann außerdem einberufen werden:
    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder

 

  • §13 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Abstimmung erfolgt auf Antrag.
  3. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Anträge zur Beschlussfassung sollen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Sie sind auch zulässig, wenn sie dem Vorstand nach Einladung zur Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie brauchen in diesem Fall nicht in der Tagesordnung der Einladung mitgeteilt zu werden.

 

  • §14 Kommissionen
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen zu berufen und den Vorsitzenden und Stellvertreter zu bestimmen. Er hat die Verpflichtung, die Zusammensetzung der Kommissionen auf der nächsten auf die Berufung folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Vorsitzenden der Kommissionen sind als Mitglieder des Beirats für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und erstatten mindestens jährlich schriftlich Bericht über die Kommissionsarbeit. Der Vorstand kann die Kommissionen abberufen.
  2. Der Kommissionsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter werden von den Kommissionsmitgliedern vorgeschlagen und vom geschäftsführenden Vorstand für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre unmittelbar im Anschluss an die erste Amtsperiode ist möglich. Eine spätere einmalige Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.

 

  • §15 Beiträge
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Im Jahresbeitrag ist der Beitrag für den Bezug des wissenschaftlichen Publikationsorgans des DVSE enthalten.
  3. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages Für Studierende mit einem entsprechenden Nachweis ist die Mitgliedschaft kostenfrei. Die Beitragszahlung ist in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres fällig. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Eine Befreiung von der Beitragszahlung oder eine Beitragsermäßigung kann auf schriftlichen Antrag über den Kassenführer an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand. Mit Austritt aus dem aktiven Berufsleben und entsprechendem Nachweis wird der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte reduziert.
  5. Fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Präsidenten selbst fest.
  6. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

  • §16 Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag hierzu kann nur gestellt werden, wenn er von 3/4 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterzeichnet dem Präsidenten vorliegt. Ein rechtsgültiger Beschluss, den Verein aufzulösen, kann in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

  • §17 Satzungsänderungen
  1. Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann der Mitgliederversammlung nur zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn er 6 Wochen zuvor dem Präsidenten von mindesten 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder in schriftlicher Form vorgelegt oder vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen wurde. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  2. Eine Satzungsänderung wird rechtswirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder angenommen worden ist.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Berlin, 23. Juli 2021

Prof. Dr. med. Lars Peter Müller

Präsident DVSE e.V.

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